§ 1 Führen von Hunden
(1) Hunde dürfen auf dem Gelände an der kurzen Leine (1,50 m) des Freizeit- und Campingpark Helenesee mitgeführt werden, jedoch ausschließlich auf befestigten Wegen und in bestimmten ausgewiesenen Freiflächen.
(2) Kampfhunde und als gefährlich eingestufte Rassen dürfen aus Rücksichtnahme auf andere Besucher nicht mitgeführt werden, u.a. Pitbull Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu). Auf Verlangen des Personals ist der/die Hundehalter/in gehalten, den Nachweis der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist. Solange der/die Hundehalterin nicht im Einzelfall einen entsprechenden Nachweis der örtlichen Ordnungsbehörde vorzeigt hat, wird dem/der Hundehalter/in der Zutritt verwehrt.
(3) Hunden ist es nicht gestattet, Festbauten, Verkaufseinrichtungen, Toilettengebäude, Ferienhäuser, Spielplätze, den Dauercampingbereich (Oststrand), den gesamten Zeltplatzbereich und den gesamten Strandbereich zu betreten – auch dann nicht, wenn sie auf dem Arm getragen oder auf andere Art und Weise transportiert werden. Sie dürfen ebenfalls nicht unbeaufsichtigt innerhalb des Geländes angebunden werden, mithin müssen stets beaufsichtigt werden. Ausgenommen hiervon ist eine ausgewiesene Hundefreilauffläche. Innerhalb dieser Fläche dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.
(4) Wer Hunde innerhalb des Geländes des Freizeit- und Campingpark Helenesee führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der/Die Hundeführer/in hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.
(5) Eine Person darf nicht mehr als einen Hund gleichzeitig führen. Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf keinen Hund führen.
(6) Hunde müssen auf dem Gelände des Freizeit- und Campingpark Helenesee ein Halsband mit Namen und Adresse des/der Hundehalters/in tragen.
(7) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
(8) Bei Versammlungen, Festen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen dürfen Hunde nicht mit auf das Gelände des Freizeit- und Campingpark Helenesee geführt werden.
(9) Den Anordnungen des Freizeitparkpersonals ist Folge zu leisten.
§ 2 Ausnahmen von der Anleinpflicht
Für folgende Hunde gilt im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes die Anleinpflicht nicht:
1. Diensthunde von Behörden
2. Hunde des Rettungsdienstes
3. Hunde des Katastrophenschutzes
4. Blindenführhunde
5. Behindertenbegleithunde
§ 3 Eintrittspreis
Vom Hundebesitzer ist entsprechend der aktuellen Preisliste an der Kasse je Hund Entgelt zu entrichten.
§ 4 Haftung
Der/Die Hundehalter/in haftet für eventuelle Schäden, die durch die Mitnahme des Hundes ihm/ihr selbst, dem Betreiber des Freizeit- und Campingpark Helenesee oder Dritten entstehen.
§ 5 Verstöße gegen die Hundeordnung Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen einen Verstoß gegen die bestehende Hundeordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.
§ 6 Hundekot/Beseitigungspflicht
Der/Die Hundehalter/in ist verpflichtet, Verunreinigung des Hundes (Hundekot) unverzüglich zu beseitigen. Verstöße gegen die Beseitigungspflicht stellen einen Verstoß gegen die bestehende Hundeordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 50,00 Euro geahndet. Verunreinigungen von Bereichen, welche durch Hunde nicht zu betreten sind (vgl. § 1 Absatz 3 der Hundeordnung), werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro belegt.