Beispiele für Verwarngelder

  • Offenes Feuer
  • Ruhestörung und Vandalismus
  • Park- und Halteverstöße
  • Glasverbot missachtet
  • Shisha-Verbot missachtet
  • Hundekot nicht beräumt
  1. Der Zutritt zum Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene-See ist nur nach Anmeldung in der Rezeption bzw. für Tagesgäste nach Entrichten der festgelegten Gebühren gestattet. Camping- und Dauergäste zahlen die festgelegten Gebühren bei der Anmeldung in der Rezeption, soweit dies nicht vorab per Rechnungslegung erfolgte. Die Zahlung der Nutzungsgebühr berechtigt zum Empfang von bis zu 4 Helene-Cards. Zusätzliche Helene-Cards sind auf der Grundlage der gültigen Preisliste erhältlich. Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Die Eintrittskarte ist auf Verlangen dem Personal des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See vorzuzeigen. Wird ein Besucher ohne gültige Eintrittskarte angetroffen, so wird er für diesen Tag vom Bade- und Strandbetrieb ausgeschlossen und es wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 EUR erhoben. Das Personal des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Campingordnung verstoßen, können vorübergehend oder auf Dauer vom Besuch der Anlage ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das entrichtete Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
  2. Mit dem Betreten des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See erkennt der Campinggast bzw. Besucher diese Campingplatzordnung sowie die einschlägigen Anordnungen an.
  3. Die Platzruhe ist festgelegt von 13 - 15  und 22 - 7 Uhr, bei Veranstaltungen des Helene-Sees von 24 bis 7 Uhr. Innerhalb der vorbenannten Zeiten herrscht absolutes Fahrverbot (Ausnahme bilden Dienstfahrzeuge des Campingparkes und Einsatzfahrzeuge). Die Helene-See KG ist berechtigt, den Campingpark zu sperren und Ausnahmen von den vorgenannten Ruhezeiten im Falle von gewerblichen Veranstaltungen, welche sich aus dem aktuellen Veranstaltungskalender ergeben, zuzulassen. Beim Betrieb von Radio, Fernseher, CD-Player u.ä. sowie bei Unterhaltungen und Gesprächen darf Zeltlautstärke nicht überschritten werden. Insbesondere Rasenpflege, Heckenschneiden, Bau- und Reparaturarbeiten sind innerhalb der Platzruhe untersagt. Der Camping- oder Dauergast hat im Hinblick auf die jährlich statt findenden gewerbliche Veranstaltungen (siehe jeweils aktueller Veranstaltungskalender – z- B. Helene-Beach-Festival, Himmelfahrt, Kindertag etc., vgl. Internetseite www.helenesee.de und als Aushang an der Rezeption) Nutzungseinschränkungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Lärmvorschriften und etwaigen bestehenden gewerblichen und baurechtlichen Genehmigungen uneingeschränkt hinzunehmen; etwaige in diesem Zusammenhang entstehende  Lärmbelästigungen oder Einschränkungen in der Nutzbarkeit der Flächen des Campingplatzes, der Zuwegung zum Strand und des Badesees hat der Campinggast, Besucher und Dauernutzer hinzunehmen und berechtigen nicht zur Minderung des vertraglich geschuldeten Pachtzins bzw. Übernachtungs- und/oder der Nutzungsgebühr, soweit die Lärmbelästigung oder Einschränkung im Rahmen der gesetzlichen Lärmvorschriften liegen  bzw. durch entsprechend behördliche Bescheide genehmigt sind. 
    Camping- und Dauergäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was das Leben in der Gemeinschaft der Camper stören könnte. Lärmbelästigungen, wie laute Musik, Schreien und Motorenlärm sind zu unterlassen. Wer seine Mitgäste in unserem Freizeitpark belästigt, bedroht oder randaliert, in Folge Alkoholgenusses, muss unverzüglich nach Aufforderung des Aufsichtspersonals, den Campingplatz verlassen. Bauarbeiten sind nur mit Genehmigung der Campingplatzleitung möglich. Verstöße gegen die Platzruhe stellen einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet.
  4. Die Campingplatzverwaltung hat das Hausrecht, d.h. sie kann die Aufnahme von Personen verweigern oder diese vom Platz verweisen, wenn dies im Interesse anderer Campinggäste erforderlich erscheint oder ein Verstoß gegen die Campingplatzordnung vorliegt. Die betreffende Person hat den Campingplatz unverzüglich zu verlassen und darf diesen nur zum Abbau der eigenen Campingeinrichtung im notwendigen Umfang nochmals betreten. Der Abbau hat unter Einhaltung der Campingplatzverordnung unverzüglich zu erfolgen. Ein Campingplatzverweis gilt für die gesamte Saison, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Monaten. Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Gebühren erfolgt nicht. Personen mit einem militanten Erscheinungsbild wird der Zutritt verwehrt.
  5. Die Campingplatzverwaltung legt großen Wert auf Sauberkeit. Camping- und Dauergäste werden im eigenen Interesse gebeten, diese zu unterstützen. Abfälle aller Art gehören nach Arten getrennt, ausschließlich in die dafür vorgesehenen Müllcontainer. Einen Anspruch auf einen bestimmten Müllplatz hat der Camping- und Dauergast nicht. Caravanbesitzer müssen ihre Abwasser und Fäkalien in Behältern auffangen und in die Kanalisation bei den sanitären Anlagen entleeren. Der Sperrmüll und Grünschnitt ist auf eigene Kosten der Campingfreunde auf einer amtlich zugelassen Deponie/Annahmestelle zu entsorgen. Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten stellen einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet.
  6. Auf dem Gelände des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See sind Baumfällungen jeglicher Art nur mit Zustimmung der Campingplatzverwaltung zulässig. Soweit ein Camping- oder Dauergast die Beseitigung eines Baumes – egal aus welchem Grund – begehrt, hat der Camping- und Dauergast einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Campingplatzverwaltung zu stellen. Die Campingplatzverwaltung entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit dem zuständigen Umweltamt. Soweit im Rahmen der Entscheidung über den vorbenannten Antrag, mit der Fällung und der Ersatzpflanzung Kosten entstehen, trägt diese Kosten der Antragssteller (Camping- oder Dauergast).
  7. Im Bereich des Campingparkes Helene-See dürfen Hunde mit auf das Gelände des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See auf bestimmten Wegen und Freiflächen geführt werden, dabei ist jedoch die Hundeordnung des Frankfurter Freizeit & Campingparks Helene-See zu beachten. Es besteht ganzjährig "Katzenverbot"
  8. Offene Feuer jeglicher Art sind nicht gestattet. Das Grillen ist nur Übernachtungsgästen und nur auf den Grillplätzen erlaubt. Ab Waldbrandstufe III darf nur noch auf den Grillplätzen am Oststrand (Sportplatz) und Bereich Mitte hinter Bungalow MB 12 gegrillt werden. Ein Verstoß gegen die genannten Pflichten stellt einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 50,00 Euro geahndet.
  9. Auf dem Helenesee besteht ein generelles Verbot für das Befahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen. Ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge sowie Wasserfahrzeuge, die über eine Ausnahmeerlaubnis der Unteren Wasserbehörde Frankfurt(Oder) verfügen.
  10. Das Baden im Helenesee ist auf eigene Gefahr gestattet. Dabei ist die Badeordnung des Helenesees zu beachten. Das Gerätetauchen ist nur nach Anmeldung und unter Einhaltung der gesonderten Tauchordnung an den ausgewiesenen Gebieten gestattet (siehe Nutzungskarte Helenesee).
  11. Im nordwestlichen Bereich des Helenesees befindet sich das Aktionsgebiet eines Klein-U-Bootes (siehe Nutzungskarte Helenesee). Das Gebiet ist durch Hinweisschilder und Bojen gekennzeichnet. Wenn an der dort befindlichen Station die Flagge mit dem Firmensymbol gehisst wurde, befindet sich das Boot im Tauchbetrieb. Für den gekennzeichneten, unmittelbaren Auf- und Abtauchbereich vor der Station besteht während dieser Zeit ein Badeverbot und ein Durchfahren dieses Bereiches mit Wasserfahrzeugen ist nicht gestattet.
  12. Die Standplätze werden durch die Rezeption bzw. diensthabenden Leiter zugewiesen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Die Nutzung von Campingeinrichtungen und –zubehör ist auf diesen Standplatz beschränkt. Es kann eine Kaution für den Standplatz erhoben werden. Die Benutzung eines anderen Platzes oder eigenmächtiger Platzwechsel ist nicht gestattet. Platzänderungen bleiben der Campingplatzverwaltung vorbehalten. Das Befahren des Campingparkes ist nur bei An- und Abreisen erlaubt (max. 1 Stunde) und bedarf vorab einer befristeten schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche der Fahrer/Camper an der Rezeption des Freizeit- und Campingparks Helene-See erhält sowie der Hinterlegung einer Kaution in Höhe von EUR 20,00. Die vorbenannte Ausnahmegenehmigung erhält der Fahrer/Camper bis maximal eine Stunde vor Schließung der Rezeption. Einen Anspruch auf Rückzahlung des vorbenannten Kautionsbetrages hat der Fahrer/Camper gegen die Helene-See nur dann, wenn er/sie das vorbenannte Kraftfahrzeug innerhalb der Befristung (maximal 1 Stunde) vom Gelände des Campingparkes oder auf den separat ausgewiesenen Parkplatz bringt. Alle Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich auf separaten ausgewiesen Parkplätzen abzustellen. Bei Waldbrandstufe III und IV ist das Abstellen und Parken von motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art auf dem gesamten Gelände mit Ausnahme der ausgeschilderten (Zeichen 314 „Parkplatz“ StvO) Großparkplätze Zufahrt Oststrand rechtsseitig, Zufahrt Hauptstrand links und rechtsseitig und Zufahrt FKK-West untersagt (Ausnahme bilden Dienstfahrzeuge des Campingparkes und Einsatzfahrzeuge). Der Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene-See ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen zu lassen, wobei die dabei entstehenden Kosten durch den Verursacher oder dem Halter des Fahrzeuges zu tragen sind. Das Befahren der vorgesehenen Wege zu den Parkplätzen darf nur im Schritttempo erfolgen. Unnötiges Fahren ist zu vermeiden. Die Benutzung aller auf dem Campingplatz befindlichen Wege geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung für abgestellte Fahrzeuge, Wohnwagen, Zelte, Fahrräder etc. wird nicht übernommen. Verstöße gegen die vorgenannten Regelungen zum Befahren und Abstellen von Fahrzeugen stellen einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und werden in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet.
  13. Anlagen und Einrichtungen sind unbedingt zu schonen. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen die Wasch- und Toilettenanlagen betreten.
  14. Für Spiel, Sport und Spaß stehen besondere Flächen zur Verfügung. Die Erziehungsberechtigten haben darauf zu achten, dass Kinder ihre Flugkörper (z.B. Drachen, Scheiben) nicht unbeaufsichtigt lassen. Barfußgehen und das Benutzen der Spielplätze sowie das Baden im See geschehen auf eigene Gefahr.
  15. Der Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene-See übernimmt keine Haftung für Unfälle und Verletzungen sowie für abhanden gekommenes Eigentum. Wir machen zugleich darauf aufmerksam, dass das Betreten der Ufer- und Böschungsbereiche außerhalb des offiziell gekennzeichneten Erholungsgeländes und Strände mit Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden nach dem Bergbaugesetz verboten ist. Dies gilt insbesondere für das Südufer, wo Anlandungen generell untersagt sind. Die Helene See KG sowie ihre Mitarbeiter und Gehilfen haften nur für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden durch Dritte (Diebstahl, Vandalismus etc.) sowie höherer Gewalt (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) wird keine Haftung übernommen. Der Gast stellt den Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene-See von Ersatzansprüchen frei, die aufgrund des Verhaltens des Gastes und der von ihm in den Vertrag einbezogenen Personen durch Dritte gegen den Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene See erhoben werden. Jeder Campingplatzgast hat über eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Dem Frankfurter Freizeit & Campingpark Helene See haben die Dauercamper, bei Abschluss des Vertrages eine Versicherungspolice vorzulegen.
  16. Auskünfte über Erste-Hilfe-Station, Notruf für Polizei, Arzt und Feuerwehr finden Sie am Aushang vor der Rezeption.
  17. Der Standplatz ist vom Campinggast bei seiner Abreise in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Die Abreise hat bis 10.00 Uhr zu erfolgen, da wir sonst eine weitere Übernachtungsgebühr berechnen müssen. Die Stellflächen der Saisoncamper sind von allen Gegenständen zu beräumen. Den Forderungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 25. Juni 1991 ist Folge zu leisten.
  18. Bei frühzeitiger Abreise, z.B. wegen schlechtem Wetter, werden keine Kosten zurück erstattet. Kautionen sind immer am Abreisetag bis 12 Uhr einzulösen. Danach besteht kein Anspruch mehr.
  19. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer dazu schriftlich beauftragten Person (vollendetes 18. Lebensjahr) campen, zwischen 16 und 18 Jahren mit schriftlicher Genehmigung der Eltern.
  20. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist jugendlichen Personen unter 18 Jahren laut Jugendschutzgesetz untersagt. Im gesamten Strandbereich (Ost-, Haupt- und Weststrand), auf der Strandpromenade und auf dem Saisoncampingplatz besteht absolutes Glasverbot. Unter das Glasverbot fallen auch Shishas. Ein Verstoß gegen das bestehende Glasverbot stellt einen Verstoß gegen die bestehende Campingplatzordnung dar und wird in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro geahndet.
  21. Eltern haften für ihre Kinder, soweit diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
  22. Bei Verstößen gegen die Campingplatzordnung werden separat zusätzliche Kosten erhoben.
  23. Änderungen vorbehalten

 

Infos & Termine zum neuen Forscher-Camp an der Helene:

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Kontakt


  • Campingplatz und Bungalowvermietung sind für diese Saison geschlossen.


Anlieger


Beachten Sie bitte die Infos in der Rubrik ANLIEGER.


Weitere Anliegen reichen Sie zur Bearbeitung bitte schriftlich ein oder mailen uns an: info@helenesee-ag.de

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