- Das Baden im See und die Nutzung des Strandes sind im Rahmen der Vorschriften auf eigene Gefahr möglich.
- Der Helene-See ist als Badesee außer den gekennzeichneten Stellen (Altbergbaugebiet) freigegeben.
- Badeunfälle sind nicht generell zu verhüten. Die Gäste tragen selbst die Gefahren, die mit der Ausübung des Sportes verbunden sind.
- Gleiches gilt für Verletzungen und Eingriffe in die persönliche Atmosphäre des Gastes durch andere. Jeder ist verpflichtet, auf andere Badende Rücksicht zu nehmen.
- Der Helene-See hat Flachwasserbereiche, wo das Springen kopfwärts lebensbedrohlich ist. Jeder Badende hat sich zu informieren.
- Die Wassertiefen im Flachwasserbereich nicht linear verlaufend. Für Kinder und Nichtschwimmer wird eine besondere Sorgfaltspflicht empfohlen. Die Hinweisschilder sind zu beachten.
- Die Gäste sind im gesamten Badebereich zu größter Sauberkeit verpflichtet. Abfälle sind in den vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Bewusste Umweltverschmutzung kann zur Anzeige kommen.
- Das Baden ist mit ansteckenden Krankheiten und unter Drogen- und Alkoholeinfluss nicht gestattet.
- Anlagen und Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmungen genutzt werden.
- Die Nutzung von privaten Booten mit Verbrennungsmotorantrieb ist verboten. Die Nutzung von privaten Booten mit Elektomotorantrieb gemäß Brandenburgischer Elektro-Motorbootverordnung ist genehmigungspflichtig. Die Antragstellung hat beim Betreiber zu erfolgen.
- Surfer und Segler haben die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) festgelegten allgemeinen Verhaltens- und Vorfahrtsregeln zu beachten. Für Sporttaucher gilt die Tauchordnung Helenesee. Angler haben sich entsprechend der Bestimmungen des DAV zu verhalten.
- Im nordwestlichen Bereich des Helenesees befindet sich das Aktionsgebiet eines Klein-U-Bootes (siehe Nutzungskarte Helenesee). Das Gebiet ist durch Hinweisschilder und Bojen gekennzeichnet.
- Wenn an der dort befindlichen Station die Flagge mit dem Firmensymbol gehisst wurde, befindet sich das Boot im Tauchbetrieb. Für den gekennzeichneten, unmittelbaren Auf- und Abtauchbereich vor der Station besteht während dieser Zeit ein Badeverbot und ein Durchfahren dieses Bereiches mit Wasserfahrzeugen ist nicht gestattet.
- Für die Aufsicht über Kinder, minderjährige Nichtschwimmer sowie über körperlich oder geistig Behinderte haben die Aufsichtspflichtigen die volle Verantwortung zu tragen. Die Aufsichtsperson ist für das Verhalten der Schutzbefohlenden uneingeschränkt verantwortlich.
- Bei Gruppenbesuchen haben die zuständigen Aufsichtspersonen für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Für die Zeit des Aufenthaltes müssen die Aufsichtspersonen anwesend sein.
- Im Bereich des Hauptstrandes ist ein Nichtschwimmerbereich gekennzeichnet, der aber die Verantwortung der Aufsichtspersonen nicht aufhebt.
- Jeder Badegast ist verpflichtet, nach § 323 des StGB die notwendige Erste Hilfe zu leisten.
- Die Helene-See AG haftet nicht bei Schäden, die der Gast durch rechtswidriges, vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten sich oder anderen zugefügt hat. Dazu gehört u. a. die Nichteinhaltung von Baderegeln und der Badeordnung oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt.